Was kann die Schule tun?

Um eine gesellschaftliche Chancengleichheit zu gewährleisten, ist eine schulische Förderung besonders wichtig. Streng genommen ist es Auftrag der Schulen, ihren Schülern das Rechnen zu vermitteln und damit auch bei Kindern mit Rechenstörung entsprechende Förderungen bereitzustellen. Dieser Auftrag sollte nicht an die Eltern weitergereicht werden, die über Nachhilfe, Therapie und gemeinsames Lernen womöglich noch viel Zeit und Geld investieren müssen.

In allen Schulgesetzen findet sich die Verpflichtung zur individuellen Förderung von Schülern. Die Schulen sind an die gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen ihres jeweiligen Bundeslands gebunden. Da jedoch nicht alle Länder einen Rechenstörung-Erlass führen, ergeben sich gravierende Unterschiede in den Fördermöglichkeiten und Nachteilsausgleichen zwischen den einzelnen Bundesländern.

Die Bandbreite an schulischen Fördermöglichkeiten ist groß und hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Ein individueller Förderplan stellt in den meisten Fällen die Grundlage dar. Darin wird für das jeweilige Kind festgehalten, wie oft und wie lange welche Bereiche gefördert werden. Ebenso werden Fortschritte dokumentiert (Förderdiagnostik bzw. Lernverlaufsdiagnostik). Die Förderung wird in den meisten Fällen von der jeweiligen Lehrkraft durchgeführt. Prinzipiell gibt es nur wenige Vorgaben, welche Inhalte eine Förderung umfassen soll und Lehrer haben hier freie Hand. Erhält das Kind zudem außerschulische Therapie bei einem Therapeuten, so empfiehlt es sich, den Kontakt zwischen Lehrer und Therapeut herzustellen. Beide können sich somit absprechen und eine einheitliche Förderung gewährleisten.

Schulische Förderung stellt einen wichtigen Baustein dar, um die Rechenprobleme des Kindes zu lösen. Zeigt das Kind jedoch gravierende Rechenschwierigkeiten, so ist zusätzlich ein auf eine Rechenstörung spezialisierter Therapeut hinzuzuziehen. Nur sie sind ausgebildete Experten mit umfassendem Wissen zur Therapie einer Rechenstörung.

VIDEO: Schulische Hilfen bei Legasthenie und Dyskalkulie (BVL)

 

Nachteilsausgleich und Notenschutz

Zwei Formen der Unterstützung, die häufig nicht so klar unterschieden werden, sind der Nachteilsausgleich und der Notenschutz. Für diese beiden Formen wird jedoch zuvor geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen des Kindes dafür erfüllt sind. Mit dem Nachteilsausgleich soll der durch eine Erkrankung verursachte Nachteil der individuellen Lernmöglichkeiten ausgeglichen werden. Der Nachteilsausgleich sollte nicht nur auf die Prüfungssituation angewandt werden, sondern auch im täglichen Unterricht. Abzugrenzen vom Nachteilsausgleich ist der Notenschutz, der sich auf die Leistungsbewertung bezieht und nicht auf den Ausgleich eines Nachteils beim Leistungserwerb und -erbringung.

Mögliche Formen des Nachteilsausgleich (in Anlehnung an die Bayerische Schulordnung)

  1. Verlängerung der Arbeitszeit (Umfang unterschiedlich geregelt, von einem Viertel bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit)
  2. Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungsfeststellungen und umgekehrt, bei der Bewertung mündliche und schriftliche Arbeitsformen individuell gewichtet
  3. Einsatz von speziellen Arbeitsmitteln, z.B. Laptop, Diktiergerät, Leselineal
  4. Prüfungen in gesonderten Räumen in ruhiger Umgebung
  5. Umfang der Aufgabenstellungen verringern, Reduzierung der Hausaufgaben
  6. Leistungserhebung ohne erheblichen Schreibaufwand, z. B. durch vorgefertigte Arbeitsblätter oder multiple choice Fragen

In allen Schulgesetzen findet sich die Verpflichtung zur individuellen Förderung von Schülerinnen und Schülern. Dieses Recht auf Förderung ist allerdings nicht einklagbar und die Eltern müssen darauf bauen, dass die Schulen ihrer Verantwortung nachkommen, den Kindern das Lesen, Schreiben und Rechnen beizubringen. Leider stehen viele Schulen vor der Situation, nicht über ausreichend in der Rechenförderung qualifizierte Lehrkräfte zu verfügen, um eine individuelle Förderung zu gewährleisten.

Die Schulen sind an die gesetzlichen Vorschriften und Empfehlungen ihres jeweiligen Bundeslands gebunden. Da jedoch nicht alle Länder einen Dyskalkulie-Erlass führen, ergeben sich gravierende Unterschiede in den Fördermöglichkeiten und Nachteilsausgleichen zwischen den einzelnen Bundesländern. Auch kommt es zu Unterschieden zwischen den einzelnen Schulen, da bestehende Vorgaben nicht immer konkret sind und die Entscheidung für oder gegen bestimmte Förderungen im Ermessen der Lehrkraft, Klassenkonferenz oder Schulleitung liegt.

Änderungen bei der Leistungsbeurteilung stellen oft das größte Problem und den größten Streitpunkt bei der Gestaltung von Rechenstörung-Erlassen dar. Während bei der Lese- und/oder Rechtschreibstörung zum Beispiel die mündliche gegenüber der schriftlichen Leistung stärker gewichtet werden kann, so gibt es beim Rechnen diese Ausweichmöglichkeit nicht. Bestehende Rechenprobleme sind unabhängig der Ausdrucksform und zeigen sich mündlich wie schriftlich. Auch andere Schulfächer neben Mathematik, allen voran Physik, sind von einer Rechenstörung betroffen. Aus diesem Grund gibt es in einigen Bundesländern nur für die Lese- und/oder Rechtschreibstörung und nicht auch für die Rechenstörung andere Arten der Leistungsbeurteilung. Auch können Abweichungen von der Leistungsbeurteilung laut Rechenstörung-Erlass nur auf die Grundschule oder einzelne Jahrgangsstufen beschränkt sein.

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