Wer übernimmt die Kosten der Förderung / Therapie?

In den meisten Fällen müssen die Eltern für die Kosten der außerschulischen Therapie selbst aufkommen. In Einzelfällen, wenn bei dem Kind mit einer Lesestörung (LS) zusätzlich eine psychische Belastung oder Störung vorliegt, kann ein Antrag bei dem zuständigen Jugendamt gestellt werden, dass eine Maßnahme nach §35a, SGB VIII durchgeführt werden soll.

 

§35a Eingliederungshilfe

Die Kostenübernahme für die ambulante Förderung ist ein bisher vollkommen unzureichend geklärtes Problem. Bislang gibt es keine Möglichkeit für Eltern, eine Kostenerstattung für die Leseförderung bei den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen zu bekommen.

Die Gewährung einer Finanzierung nach §35a, SGB VIII durch das Jugendamt setzt jedoch zwingend voraus, dass eine drohende seelische Behinderung vorliegt, die eine Teilhabebeeinträchtigung auslöst. Die Voraussetzung zur Gewährung der sogenannten Eingliederungshilfe (in diesem konkreten Fall die Kostenübernahme für die ambulante Leseförderung) ist, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Des Weiteren muss beim Jugendamt eine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, vorgelegt werden.

Ob das Jugendamt die Behandlungskosten übernimmt, hängt davon ab, ob aus der fachlichen Stellungnahme und der eigenen Prüfung durch das Jugendamt deutlich wird, dass durch die psychische oder psychosoziale Belastung des Kindes bereits eine Krankheit entstanden ist, die zu einer drohenden psychischen Störung führt oder geführt hat. Es darf sich dabei auch nicht um eine vorübergehende Störung handeln. Dies bedeutet, dass sowohl die Schwere als auch die Dauer der psychosozialen Belastung für die Einschätzung, ob eine Maßnahme nach §35a gewährt wird, wichtig sind.

Die Gewährung der Eingliederungshilfe ist daher eigentlich nicht primär für Kinder mit einer Lesestörung gedacht. Kriterien, für die Gewährung einer Eingliederungshilfe sind psychische Belastungen oder Erkrankungen, wie z.B. länger bestehende Angststörung, Depression, ein ADHS und/oder psychosoziale Belastungen in der Familie und/oder Schule, die die Entwicklung des Kindes mit einer LS gefährden.

 

Krankenkasse

Die Kosten einer reinen Lesetherapie werden nicht von den Krankenkassen übernommen. Die reine Lernproblematik des Kindes ist nicht entscheidend, ob Therapiekosten übernommen werden. Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren Therapien ausschließlich bei sogenannten Störungen mit Krankheitswert. Eine LS wird (obwohl sie eine ICD-10-Diagnose ist) nicht als eine solche Störung gesehen.

Kam es zum Beispiel in Folge der LS zur Ausbildung einer Angststörung, so kann diese Angststörung von einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung behandelt werden. Die Kosten der Therapie der Angststörung werden dann von der Kasse getragen, die der Lerntherapie allerdings nicht. Diese Regelung ist darauf zurückzuführen, dass der LRS-Therapeut keine geschützte Berufsbezeichnung ist und demnach auch keine Kassenzulassung erhält.

Die Kosten der Lesetherapie zahlen die Eltern meist selbst, obwohl dies für viele ein finanzieller Kraftakt ist und in der Folge die Chancengleichheit für ihre Kinder in Gefahr ist. Von landes- und bundespolitischer Seite wurde bisher nicht darauf reagiert.

In Einzelfällen werden auch im Rahmen der heilpädagogischen, ergotherapeutischen und logopädischen Verordnungen Leistungen der Förderung bei der LS erbracht und in diesem Rahmen von den Krankenkassen erstattet. Es handelt sich aber um eine vom Umfang beschränkte Maßnahme, die eigentlich auch nicht primär auf die LS ausgerichtet ist.

 

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