Wer übernimmt die Kosten der Förderung / Therapie?

Wenn ein betroffenes Kind außerschulische Therapie benötigt, müssen in vielen Fällen die Eltern für die Kosten der Therapie selbst aufkommen. In Einzelfällen, wenn bei dem Kind mit Rechenstörung zusätzlich eine psychische Belastung oder Störung vorliegt, kann ein Antrag bei dem zuständigen Jugendamt gestellt werden, dass eine Maßnahme nach §35a, SGB VIII durchgeführt werden soll.

 

35a Eingliederungshilfe

Die Kostenübernahme für die ambulante Förderung ist ein bisher vollkommen unzureichend geklärtes Problem. Bisher gibt es keine Möglichkeit für Eltern, eine Kostenerstattung für die Rechenförderung bei den gesetzlichen oder privaten Krankenkassen zu bekommen.

Die Gewährung einer Finanzierung nach §35a, SGB VIII durch das Jugendamt setzt jedoch zwingend voraus, dass eine drohende seelische Behinderung vorliegt, die eine Teilhabebeeinträchtigung auslöst. Die Voraussetzung zur Gewährung der sogenannten Eingliederungshilfe (in diesem konkreten Fall die Kostenübernahme für die ambulante Rechenförderung) ist, dass die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Des Weiteren muss beim Jugendamt eine Stellungnahme eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, vorgelegt werden.

Ob das Jugendamt die Behandlungskosten übernimmt, hängt davon ab, ob aus der fachlichen Stellungnahme und der eigenen Prüfung durch das Jugendamt deutlich wird, dass durch die psychische oder psychosoziale Belastung des Kindes bereits eine Krankheit entstanden ist, die zu einer drohenden psychischen Störung führt oder geführt hat. Es darf sich dabei auch nicht um eine vorübergehende Störung handeln. Dies bedeutet, dass sowohl die Schwere als auch die Dauer der psychosozialen Belastung für die Einschätzung, ob eine Maßnahme nach §35a gewährt wird, wichtig sind.

Die Gewährung der Eingliederungshilfe ist daher eigentlich nicht primär für Kinder mit einer Rechenstörung gedacht. Kriterien, für die Gewährung einer Eingliederungshilfe sind psychische Belastungen oder Erkrankungen, wie z.B. länger bestehende Angststörung, Depression, ein ADHS und/oder psychosoziale Belastungen in der Familie und/oder Schule, die die Entwicklung des Kindes mit einer LS gefährden.

 

Krankenkasse

Die Kosten einer reinen Dyskalkulietherapie oder Rechenförderung werden nicht von den Krankenkassen übernommen. Die reine Lernproblematik des Kindes ist nicht entscheidend, ob Therapiekosten übernommen werden. Die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren Therapien ausschließlich bei sogenannten Störungen mit Krankheitswert. Eine Rechenstörung wird nicht als eine solche Störung gesehen, weswegen die Kassen die Kosten für eine Therapie nicht übernehmen. Kam es zum Beispiel in Folge der Rechenstörung zur Ausbildung einer Angststörung, so kann diese Angststörung von einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung behandelt werden. Die Kosten der Angst-Therapie werden dann von der Kasse getragen, die der Lerntherapie allerdings nicht. Diese Regelung ist darauf zurückzuführen, dass der LRS-Therapeut keine geschützte Berufsbezeichnung ist und demnach auch keine Kassenzulassung erhält.

In vielen Fällen trifft dies jedoch nicht zu und Eltern müssen für die Kosten der Therapie selbst aufkommen. Obwohl dies für viele Eltern ein finanzieller Kraftakt ist und in der Folge die Chancengleichheit für ihre Kinder damit in Gefahr ist, wurde bisher von landes- und bundespolitischer Seite nicht darauf reagiert.

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